Selbstständige und Unternehmen, die eine Internet-Adresse kaufen, können die Kosten zumindest im Regelfall nicht von der Steuer absetzen. So lautet es heute in einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München.
Denn der so genannte Domain-Name sei „ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ausgaben für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter könnten nach geltendem Steuerrecht aber erst geltend gemacht werden, wenn das Gut wieder verkauft werde. Auch eine Abschreibung über mehrere Jahre scheide wegen der fehlenden Abnutzung aus. Ob es davon Ausnahmen geben kann, etwa wenn ein Domain-Name an zeitlich befristete Markenrechte geknüpft ist, ließen die obersten Finanzrichter offen. In jedem Fall könnten die Käufer die Mehrwertsteuer sofort als Betriebsausgaben absetzen.
Der aktuelle Fall geht zurück ins Jahr 2000, wo sich ein Ehepaar eine Domain gekauft hat und dafür umgerechnet über 3.500 Euro + MwSt. gezahlt hatte. Dieses machten Sie in der Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend, was das Finanzamt ablehnte und wogegen die Familie dann klagte. Der BFH entschied heute:
Eine Internet-Adresse ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut, unabhängig von ihrer Nutzung durch einen konkreten Internet-Auftritt. Allerdings unterliege dieses Wirtschaftsgut keinerlei Abnutzung, weil der Domain-Name zeitlich unbefristet registriert werde.
Hmm, da kann man jetzt wirklich viel hineininterpretieren oder auch nicht und einige Fragen bleiben wie gehabt in Deutschland natürlich mal wieder offen. Zum einen wie sich das bei Projektkäufen, also Domain inkl. Script oder Inhalt verhält und ob dieses auch anwendbar ist bei der Registrierung von Zusatzdomains auf einem Server oder Webhostingpaket. Wenn dann dürfte das viele Webmaster hart treffen, da Domains und Projekte ja oftmals zum größten Teil der betrieblichen Ausgaben zählen und einige Webmaster mit „hohen Domainverschleiß“ schnell mal gut im fünfstelligen Bereich p.a. landen. Zumindest darf der Käufer sofort die Mwst. geltend machen, bis jetzt.